I. MASTER FILE
01 | Sind inländische Gesellschaften verpflichtet, ein OECD-Master File vorzulegen?
Ja. Die Anforderungen an den Inhalt unterscheiden sich geringfügig.
02 | Schwellenwert für die Verpflichtung zur Erstellung eines Master Files
Gemäß Artikel 18.3 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November („spanisches KStG“) müssen alle verbundenen Personen und/oder Gesellschaften eine spezifische Dokumentation bereithalten, um gegenüber den Steuerbehörden nachzuweisen, dass ihre Geschäfte mit nahestehenden Personen zu Marktbedingungen bewertet wurden.
Nach Artikel 15 der spanischen Körperschaftsteuerverordnung ist das Master File („MF“), das einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe bietet, nur dann erforderlich, wenn der Umsatz der Gruppe mindestens EUR 45 Millionen beträgt.
03 | Zeitliche Anforderungen für die Erstellung/Einreichung des Master Files bzw. für die ausdrückliche Meldung seiner Erstellung
Das Master File für einen bestimmten Steuerzeitraum muss den Steuerbehörden ab dem Zeitpunkt der Frist zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für den betreffenden Steuerzeitraum zur Verfügung stehen.
Diese Frist endet 25 Kalendertage nach Ablauf des sechsten Monats nach Ende des Steuerzeitraums, d. h. bei regulären Geschäftsjahren am 25. Juli.
Das Master File ist den Steuerbehörden jedoch nur auf ausdrückliche Anforderung vorzulegen.
04 | Sanktionen bei Nichtvorlage oder Nichtbereitstellung des Master Files
Gemäß Artikel 18.13.1 des spanischen KStG beträgt die Sanktion eine feste Geldstrafe von EUR 1.000 für jeden einzelnen Datensatz sowie EUR 10.000 für jeden Satz von Daten oder Angaben, die als ausgelassen, unvollständig oder falsch angesehen werden, basierend auf den konkret festgelegten Dokumentationspflichten.
Die Strafe ist jedoch auf den niedrigeren der folgenden beiden Beträge begrenzt:
- 10 % des Gesamtbetrags der Geschäfte mit nahestehenden Personen, die dem spanischen KStG unterliegen; oder
- 1 % des Nettoumsatzes des betreffenden Steuerzeitraums.
Darüber hinaus führt eine fehlende vollständige Dokumentation oder eine Abweichung zwischen dem in der Dokumentation angegebenen Marktwert und dem in der Körperschaftsteuererklärung erklärten Wert im Falle einer Anpassung durch die Steuerbehörden zu einem „schwerwiegenden Verstoß“, der mit einer proportionalen Geldstrafe in Höhe von 15 % der aufgrund der Anpassungen geschuldeten Beträge geahndet wird.
05 | Sprache, in der das Master File erstellt/eingereicht werden muss
Spanisch oder Englisch werden akzeptiert.
06 | Zusätzliche Anforderungen
Eine jährliche Aktualisierung ist erforderlich.
II. LOCAL FILE
01 | Sind inländische Gesellschaften verpflichtet, ein OECD-Local File vorzulegen?
Ja. Die Anforderungen an den Inhalt unterscheiden sich geringfügig.
02 | Schwellenwert für die Verpflichtung zur Erstellung eines Local Files
Gemäß Artikel 18.3 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes („spanisches KStG“) müssen alle verbundenen Personen und/oder Gesellschaften eine spezifische Dokumentation bereithalten, um gegenüber den Steuerbehörden nachzuweisen, dass ihre Geschäfte mit nahestehenden Personen zu Marktbedingungen bewertet wurden.
Nach Artikel 15 der spanischen Körperschaftsteuerverordnung gelten die Pflichten zum Local File („LF“) auf unterschiedlichen Ebenen: ein standardisiertes Verrechnungspreisformular bei einem Umsatz von unter EUR 10 Millionen, eine vereinfachte Dokumentation bei einem Umsatz zwischen EUR 10 Millionen und EUR 45 Millionen sowie ein OECD-basiertes Local-File-Format bei einem Umsatz von über EUR 45 Millionen. In der Praxis wird jedoch grundsätzlich das OECD-basierte Format erstellt.
Der Inhalt des Local Files ist in Artikel 16 der Körperschaftsteuerverordnung geregelt.
Hinsichtlich des Umfangs der Geschäfte mit nahestehenden Personen gilt die Dokumentationspflicht, wenn das Gesamtvolumen je Geschäftspartner (ohne Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben) mindestens EUR 250.000 beträgt, wobei je nach Art des Geschäfts Ausnahmen gelten.
03 | Zeitliche Anforderungen für die Erstellung/Einreichung des Local Files bzw. für die ausdrückliche Meldung seiner Erstellung
Das Local File für einen bestimmten Steuerzeitraum muss den Steuerbehörden ab dem Zeitpunkt der Frist zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für den betreffenden Steuerzeitraum zur Verfügung stehen.
Diese Frist endet 25 Kalendertage nach Ablauf des sechsten Monats nach Ende des Steuerzeitraums, d. h. bei regulären Geschäftsjahren am 25. Juli.
Das Local File ist den Steuerbehörden nur auf ausdrückliche Anforderung vorzulegen. Erfolgt jedoch eine steuerliche Betriebsprüfung, gehört es regelmäßig zu den ersten angeforderten Dokumenten.
04 | Sanktionen bei Nichtvorlage oder Nichtbereitstellung des Local Files
Siehe oben.
05 | Sprache, in der das Local File erstellt/eingereicht werden muss
Spanisch.
06 | Safe-Harbour-Regelung
Artikel 18.6 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes enthält eine Safe-Harbour-Regelung für Geschäfte zwischen freiberuflichen Gesellschaftern und verbundenen Gesellschaften. Danach wird vermutet, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Gesellschaft verfügt über die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Durchführung der Tätigkeit;
- mehr als 75 % der Einkünfte der Gesellschaft stammen aus beruflichen Tätigkeiten;
- der Gewinn der Gesellschaft vor Vergütung des freiberuflichen Gesellschafters ist positiv;
- die Vergütung des freiberuflichen Gesellschafters (Gehalt/Vergütung) beträgt mindestens 75 % des Gewinns der Gesellschaft vor dieser Vergütung.
07 | Zusätzliche Anforderungen (z. B. Wesentlichkeit usw.), soweit anwendbar
Geschäfte mit unwesentlichem Umfang können vom Dokumentationsumfang ausgenommen werden, sofern eine entsprechende Begründung vorgelegt wird.
III. VERJÄHRUNGSFRIST
4 Jahre.
IV. Zusätzliche Compliance-Anforderungen
- Formular 232 zur Meldung von Daten über Geschäfte mit nahestehenden Personen; fällig im 11. Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres. Es gelten unterschiedliche Schwellenwerte.
- Country-by-Country-Reporting (CbCR) ist bei einem Gruppenumsatz von über EUR 750 Millionen anwendbar.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an uns.
Fernando Lozano | Partner
fernando.lozano@es.andersen.com