CON AUSGANGSLAGE UND REGELUNGSRAHMEN
Das Maßnahmenpaket umfasst ein Gesamtvolumen von 5 Milliarden Euro und kombiniert kurzfristige Entlastungen in den Bereichen Steuern, Energie und direkte Unterstützung mit strukturellen Maßnahmen zur Stärkung der Energiesouveränität und zur Förderung der Elektrifizierung der Wirtschaft.
Ausgangspunkt der Regelung ist die Feststellung, dass sich die Krise unmittelbar auf Lieferketten und auf die Kosten wesentlicher Betriebsfaktoren, insbesondere Benzin und Diesel, auswirkt. Der Transport- und Logistiksektor zählt dabei zu den besonders betroffenen Bereichen. Entsprechend sieht das Gesetzesdekret mehrere Schutz- und Entlastungsmechanismen vor, die an die tatsächliche Preisentwicklung anknüpfen.
Das Gesetz gliedert sich in sechs Titel und enthält einen speziellen Titel V, der sich mit„Maßnahmen im Verkehrssektor“ befasst, sowie steuer-, energie- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, die sich unmittelbar auf den Betrieb und die Kosten des Sektors auswirken.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Maßnahmen zusammen, deren endgültige Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die spanische Abgeordnetenkammer innerhalb von dreißig Tagen nach Verabschiedung der Norm steht.
DIREKTE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHMEN FÜR DEN STRAßENTRANSPORT
- Beihilfe in Höhe von 0,20 EUR pro Liter für Transportunternehmen mit gewerblichem Diesel
Das Gesetzesdekret führt eine außerordentliche und befristete Beihilfe in Höhe von 0,20 EUR pro Liter allgemeinen Dieselkraftstoffs ein, der als Treibstoff verwendet wird. Begünstigt sind Straßentransportunternehmen, die Anspruch auf die teilweise Rückerstattung der spanischen Verbrauchsteuer auf Kohlenwasserstoffe für gewerblichen Diesel haben.
Die Beihilfe gilt für Betankungen, die ab Inkrafttreten des Königliches Gesetzesdekret bis zum 30.Juni2026 vorgenommen werden.
Voraussetzung ist, dass die Zahlung an Einzelhandels-Tankstellen mittels der in der Verordnung HFP/941/2022 vorgesehenen Karten für gewerblichen Diesel erfolgt. Die Verwendung dieser Karten gilt zugleich als Antrag auf Gewährung der Beihilfe.
Die Verwaltung und Auszahlung erfolgen zusammen mit dem Verfahren der teilweisen Steuererstattung und werden monatlich per Überweisung durch die spanische Steuerbehörde (AEAT) oder, soweit einschlägig, durch die foralen Steuerverwaltungen des Baskenlandes und Navarras abgewickelt.
- Direkte Fahrzeugbeihilfe für Unternehmen ohne Zugang zum System des gewerblichen Diesels
Für Straßentransportunternehmen, die nicht in das Rückerstattungssystem für gewerblichen Diesel fallen, ist eine außerordentliche und befristete Direktbeihilfe je Fahrzeug vorgesehen. Erfasst sind unter anderem Inhaber der Genehmigungen VDE (Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Bussen), VT (Genehmigung für den überörtlichen öffentlichen Personennahverkehr mit Taxis), VTC (Genehmigung für die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer), VSE (Genehmigung für den Linienverkehr zur Beförderung von Fahrgästen mit besonderen Bedürfnissen), MDLE (Genehmigung für den öffentlichen Güterverkehr, gültig für schwere Fahrzeuge) und MDPE (Genehmigung für den gewerblichen Güterverkehr, gültig für leichte Fahrzeuge) sowie Betreiber städtischer Busverkehre.
Begünstigt sind Selbständige und in Spanien gegründete Gesellschaften, sofern sie bei Inkrafttreten der Regelung Inhaber der genannten Genehmigungen sind, im Register der Transportunternehmen und Transporttätigkeiten eingetragen sind und den einschlägigen Rubriken des IAE (Impuesto sobre Actividades Económicas, Gewerbesteuer) zugeordnet werden, insbesondere in den Bereichen Straßengüterverkehr, Be- und Entladung, Transportagenturen, Spedition sowie sonstige Transportvermittlung.
Die vorgesehenen Beträge je Fahrzeug umfassen insbesondere: 1.800 EUR für bestimmte Lastkraftwagen der Kategorie MDPE mit mehr als 7,5 Tonnen, 665 EUR für MDPE mit weniger als 7,5 Tonnen, 300 EUR für Lieferfahrzeuge der Kategorie MDLE, 200 EUR für Taxis und VTC-Fahrzeuge, sowie spezifische Beträge für Busse zwischen 975 EUR und 1.000 EUR, abhängig von Kraftstoffart und Sitz der Gesellschaft. Die Anträge sind elektronisch bei der zuständigen Steuerverwaltung zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni 2026 einzureichen. Die Auszahlung soll ab dem 30. Juli 2026 erfolgen.
ICO-RÜCKBÜRGSCHAFTSLINIE FÜR TANKKARTEN
Der deutliche Anstieg der Dieselpreise hat dazu geführt, dass die mit Tankkreditkarten verbundenen Sicherheiten in vielen Fällen nicht mehr ausreichen. Gleichzeitig ist es für zahlreiche Unternehmen der Branche schwieriger geworden, Bürgschaften zu erhalten oder zu verlängern. Besonders betroffen sind Selbständige und kleine und mittlere Unternehmen des Straßengüterverkehrs.
Vor diesem Hintergrund ermächtigt das Königliche Gesetzesdekret das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmen, über das ICO (Instituto de Crédito Oficial, Staatliches Kreditinstitut) Rückbürgschaften auf Bankbürgschaften zugunsten von Unternehmen des Sektors in einer Gesamthöhe von bis zu 2 Milliarden Euro zu gewähren.
Die Maßnahme richtet sich an Selbständige und KMU des Straßengüterverkehrs und dient insbesondere der Absicherung von Tankkreditkarten. Rückbürgschaften können ausschließlich bis zum 30. Juni 2026 beantragt werden. Ihre maximale Laufzeit beträgt drei Monate ab Gewährung.
STEUERLICHE MAßNAHMEN BEI KRAFTSTOFFEN UND ENERGIE
Das Gesetzesdekret senkt die spanische Verbrauchsteuer auf Kohlenwasserstoffe für Diesel und bleifreies Benzin auf die nach der Richtlinie 2003/96/EG zulässigen Mindestwerte. Diese Steuerentlastung wird zudem auf weitere Produkte wie Schweröl, Flüssiggas, Erdgas und Brennstoffkerosin ausgedehnt. Darüber hinaus wird der auf Kraftstoffe und Brennstoffe anwendbare Mehrwertsteuersatz bis zum 30. Juni 2026 von 21 % auf 10 % reduziert. Auch im Energiebereich ist eine vorübergehende Entlastung vorgesehen: Die spanische Sondersteuer auf Elektrizität wird bis zum 30. Juni 2026 von 5,11 % auf 0,5 % gesenkt. Dies ist insbesondere für stromintensive Logistikstandorte von erheblicher praktischer Relevanz. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die für Juni 2026 vorgesehenen Steuersenkungen bei der Verbrauchsteuer auf Kohlenwasserstoffe, der Stromsteuer und der Mehrwertsteuer an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex der betroffenen Produkte gekoppelt sind.
MAßNAHMEN FÜR DEN SEEVERKEHR
Ergänzend wird ein System direkter Beihilfen für regelmäßige Seeverkehrsdienste eingeführt. Erfasst sind Verbindungen zur Personenbeförderung sowie Dienste für Passagiere und rollende Ladung im Kabotageverkehr und auf interinsularen Strecken. Die Beihilfe wird anhand der pro Tonne Bruttoraumzahl zurückgelegten Seemeile berechnet. Ziel ist es, die Konnektivität aufrechtzuerhalten und einen Teil der gestiegenen Betriebskosten auszugleichen. Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 0,1375266 Eurocent je zurückgelegter Seemeile und Tonne GT (Gross Tonnage). Für die Verwaltung ist die Generaldirektion der Handelsmarine zuständig. Die Maßnahme gilt für drei Monate und wird durch einen zusätzlichen Kredit in Höhe von 30 Millionen Euro finanziert.
BEDINGUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN BEIM ERHALT DER BEIHILFEN
- Kündigungsverbot
Unternehmen, die die in der Vorschrift vorgesehenen Direktbeihilfen erhalten, dürfen bis zum 30. Juni 2026 keine Kündigungen aussprechen und ihre Tätigkeit nicht einstellen, sofern dies auf höhere Gewalt oder auf wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe im Zusammenhang mit der betreffenden Situation gestützt wird. Ein Verstoß hat die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfen zur Folge. Darüber hinaus ist die betreffende Kündigung nichtig. Dieses Verbot gilt auch für fest angestellte Saisonarbeitnehmer sowie für Genossenschaften.
- Pläne für nachhaltige Arbeitsmobilität
Die Frist für die Verhandlung und Ausarbeitung von Plänen für nachhaltige Arbeitsmobilität wird um zwölf Monate vorgezogen, also von 24 auf 12 Monate verkürzt. Die Verpflichtung betrifft Arbeitsstätten mit mehr als 200 Beschäftigten oder 100 Beschäftigten pro Schicht. In die Pläne einzubeziehen sind auch die Wege von Besuchern, Lieferanten und sonstigen Personen, die Zugang zu den Einrichtungen haben. Unternehmen, die Direktbeihilfen nach dem Gesetzesdekret erhalten und zur Erstellung eines solchen Plans verpflichtet sind, müssen die Beihilfen zurückzahlen, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
VEREINBARKEIT MIT DEM EU- BEIHILFENRECHT
Die vollständige Anwendung und Wirksamkeit der in Titel V vorgesehenen Maßnahmen, also der verkehrsbezogenen Maßnahmen, stehen unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfenrecht.
Ob diese Maßnahmen endgültig wirksam werden, hängt daher von der Anwendung des einschlägigen befristeten Rahmens, von einer Kompatibilitätsentscheidung oder von einem gleichwertigen Instrument der Europäischen Kommission ab.
Das vollständige Dokument können Sie hier herunterladen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Transport-, Mobilitäts- und Logistikgruppe von Andersen | transporteylogistica@es.andersen.com