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Wesentliche Aspekte des Lex Beckham

Spanien hat für Arbeitnehmer, Selbstständige, Unternehmer und Geschäftsführer von Gesellschaften, die zu Arbeitszwecken nach Spanien entsandt werden, eine äußerst attraktive Steuerregelung.

Spanien hat für Arbeitnehmer, Selbstständige, Unternehmer und Geschäftsführer von Gesellschaften, die zu Arbeitszwecken nach Spanien entsandt werden, eine äußerst attraktive Steuerregelung. Zwar findet sich die Rechtsgrundlage in Artikel 93 des spanischen Einkommenssteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas FísicasLIRPF), bekannt geworden ist die Regelung im Laufe der Zeit aber als Lex Beckham“, da der berühmte englische Fußballspieler David Beckham in den 2000er-Jahren bei Real Madrid davon profitierte.

Damals wie heute war es die Absicht des Gesetzgebers, hochqualifizierte Arbeitskräfte nach Spanien zu locken, wenngleich die Voraussetzungen zur Anwendung der Sonderregelung im Laufe der Zeit zunächst verschärft wurden und z. B. Berufssportler seit 2015 diese nicht mehr in Anspruch nehmen können und eine Anwendung nur für die ersten 600.000 € des Einkommens galt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 hin wurden der Anwendungsbereich der Regelung erweitert und die Voraussetzungen gelockert. Das hat auch Auswirkungen auf das Beckham Law" in Spanien.

Nachfolgend finden Sie einen Katalog mit Fragen und Antworten zum Beckham Law“ in Spanien:

Was macht das „Beckham Gesetz“ in Spanien aus?

Die Sonderregelung das sogenannte „Lex Beckham“des Art. 93 LIRPF besteht in der Möglichkeit, das Erwerbseinkommen im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige zu versteuern, d. h. zu einem festen Satz von 24 % (47 % ab 600.000 €), anstelle der Einkommensteuer für natürliche Personen (Impuesto sobre la Renta de las Personas FísicasIRPF), wobei gleichzeitig der Status als Einkommensteuerpflichtiger beibehalten wird.

Wer kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Die Sonderregelung können Personen in Anspruch nehmen, die in den letzten 5 Steuerjahren vor dem Wegzug nach Spanien nicht in Spanien steueransässig gewesen sind, unabhängig davon, wo sie zuvor ansässig waren. Vor 2023 belief sich die Frist auf 10 Jahre. Die Nationalität des Antragstellers ist dabei unerheblich.

Der Wegzug nach Spanien muss aufgrund einer der folgenden Situationen erfolgen:

  • Beginn eines Arbeitsvertrages, wobei Profisportler ausgenommen sind;
  • Annahme des Amts als Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer selbst Anteile an der Gesellschaft hält (außer im Falle von Vermögensgesellschaften. Bei solchen muss die Beteiligung unter 25 % liegen);
  • die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit; oder
  • die Erbringung von Leistungen durch hochqualifizierte Arbeitskräfte an neugegründete Unternehmen.

Die beiden letztgenannten Fälle wurden 2023 eingeführt, und sind, obgleich sie im Allgemeinen positiv zu bewerten sind, da sie den Kreis der potenziellen Begünstigten der Sonderregelung erweitern, mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden, da sie der Einhaltung strenger Anforderungen und Verwaltungsformalitäten unterliegen, insbesondere der Einholung eines positiven Berichts der ENISA (Empresa Nacional de Innovación, S.A.).

Zusätzlich dürfen keine Einkünfte bezogen werden, welche als über eine Betriebstätte bezogen gelten.

Welche Arbeitnehmer können die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Im Prinzip alle Arbeitnehmer mit Ausnahme von Berufssportlern und -sportlerinnen. Das LIRPF leidet jedoch unter einer mangelhaften Formulierung und führt nach der Festlegung des allgemeinen Grundsatzes, dass alle Personen, die sich „infolge eines Arbeitsvertrags" nach Spanien begeben, die Sonderregelung beantragen können, Unsicherheitsfaktoren ein, indem es festlegt, dass diese Bedingung in vier Fällen als erfüllt gilt:

  • Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber in Spanien
  • Entsendung nach Spanien auf Anordnung des Arbeitgebers
  • Nicht vom Arbeitgeber angeordnete Entsendung nach Spanien, sondern Telearbeit von Spanien aus („…, wenn die Arbeitstätigkeit aus der Ferne und unter ausschließlicher Verwendung von Computern, Telematik- und Telekommunikationssystemen ausgeübt wird").
  • Inhaber eines Visums für internationale Telearbeit

Profitiert die Familie des Antragstellers von der Sonderregelung und insbesondere vom „Lex Beckham“?

Ja, auch die Ehegatten der Begünstigten, Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern und Kinder unter 25 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Personen mit Behinderung jeden Alters können unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Sonderregelung kommen. Dies ist eine wichtige Neuerung, die im Jahr 2023 eingeführt wurde. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Summe der steuerpflichtigen Nettoeinkünfte der Familienmitglieder geringer ist als das steuerpflichtige Nettoeinkommen des Hauptbegünstigten.

In jedem Fall konnten und können Familienmitglieder, die die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die Anwendung der Sonderregelung als Hauptbegünstigte beantragen. Neu ist, dass seit 2023 auch Familienangehörige, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Regelung in Anspruch nehmen können, allerdings mit gewissen Einschränkungen.

Was ist der wesentliche Steuervorteil?

Der wesentliche steuerliche Vorteil ist der anwendbare Steuersatz für Arbeitseinkommen, der für Einkommen bis zu 600.000 € fest bei 24 % und für Einkommen über 600.000 € bei 47 % liegt. In der Regel ist diese Regelung attraktiv, wenn das Arbeitseinkommen 60.000 € pro Jahr übersteigt und somit der effektive Einkommensteuersatz über 24 % liegt.

Was ist der wesentliche Steuernachteil?

Die Sonderregelung erlaubt weder den Abzug von Ausgaben noch die Inanspruchnahme anderer Steuervergünstigungen wie Steuerbefreiungen (insbesondere bei Entschädigungszahlungen bei Kündigungen) oder Steuerabzüge.

Unterliegen die von der Sonderregel Begünstigten der Vermögenssteuer?

Ja, aber nur beschränkt auf Vermögen und Rechte, die in Spanien belegen sind oder ausgeübt werden können, und nicht im Wege einer unbeschränkten Steuerpflicht, die für in Spanien steuerlich Ansässige gilt und das weltweite Vermögen umfasst.

Müssen die von der Sonderregel Begünstigten das Steuerformular 720 einreichen?

Nein. Auf diese Weise kann vermieden werden, den spanischen Fiskus über das Vermögen im Ausland zu informieren, eine Verpflichtung, die generell alle Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien trifft, wenn sie Eigentümer im Ausland befindlicher Vermögenswerte oder Rechte sind, deren Wert 50.000 Euro in einer oder mehreren der folgenden Kategorien übersteigt: Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere oder Versicherungen und Kryptowährungen.

Wie lange gilt die Sonderregelung?

Die Sonderregelung gilt ab dem Jahr des Zuzugs nach Spanien und für die fünf darauffolgenden Steuerjahre.

Wie lange ist die Frist zur Beantragung der Sonderregelung?

6 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in Spanien (oder ab Annahme der Stelle als Geschäftsführer) über das Formular 149 der staatlichen Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria).

Welche Einkommensteuererklärung müssen die von der Sonderregel Begünstigten bis wann abgeben?

Das Formular 151, dessen Einreichungsfrist mit derjenigen der übrigen Einkommensteuerpflichtigen zusammenfällt (in der Regel von April bis Juni des Folgejahres).

Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Nein. Das bedeutet, dass die durch das „Beckham-Gesetz“ Begünstigten in Spanien auf alle Vermögenswerte und Rechte, die sie durch Erbschaft oder Schenkung irgendwo auf der Welt erworben haben, als unbeschränkt Steuerpflichtige besteuert werden, solange sie in Spanien steuerlich ansässig sind.

Bei Andersen beraten wir Sie steuerlich in Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit in Spanien, auch in Bezug auf Ihre Familie. Wir informieren wir Sie insbesondere darüber, ob Sie die „Lex Beckham“ in Anspruch nehmen können, und kümmern uns um die Einreichung des Antrags und der entsprechenden Steuererklärungen während und nach der Anwendung der Sonderregelung.

Für weitere Informationen in Bezug auf das „Beckham Gesetz“ und andere relevante Themen setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

German Desk Andersen

germandesk@es.andersen.com

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