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Erhöhung des Freibetrages Der Vermögensteuer in der Comunidad Valenciana

Die Comunidad Valenciana hat diese Befreiungen gerade ausgeweitet, was für die Steuerzahler eine gute Nachricht ist.
Erhöhung des Freibetrages Der Vermögensteuer in der Comunidad Valenciana

Sowohl in Spanien ansässige als auch nicht ansässige Personen müssen Vermögenssteuer zahlen, wenn der Wert ihrer Vermögenswerte und Rechte die Freibeträge übersteigt. Während Nichtansässige nur ihr Vermögen in Spanien versteuern müssen (z. B. eine Ferienimmobilie), versteuern Ansässige ihr weltweites Vermögen, haben jedoch Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag für ihren Hauptwohnsitz. Die Freibeträge variieren in jeder autonomen Region, und die Region Valencia hat sie gerade erhöht, was für Steuerzahler eine gute Nachricht ist.

Welche gesetzlichen Neuerungen gibt es in Bezug auf die Vermögenssteuer in der Autonomen Gemeinschaft Valencia?

Das Gesetz 5/2025 vom 30. Mai über steuerliche Maßnahmen der Generalitat Valenciana hat Artikel 8 des Gesetzes 13/1997 vom 23. Dezember geändert. Es wurde festgelegt, dass die Besteuerungsgrundlage für persönlich Steuerpflichtige im Rahmen des Vermögenssteuerfreibetrags um 1.000.000 € (vorher 500.000 €) reduziert wird. Diese Änderung tritt für alle steuerpflichtigen Ereignisse in Kraft, die ab dem 31. Dezember 2025 anfallen (ab der Vermögensteuererklärung für das Jahr 2025).

Können auch Nichtansässige von dem erhöhten Freibetrag profitieren?

Basierend auf der wortwörtlichen Fassung der Norm scheint es, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, die Erhöhung des Freibetrags nur für in Spanien ansässige Steuerzahler anzuwenden, die der persönlichen Steuerpflicht unterliegen. Die spätere Auslegung und Anwendung der Steuer bleibt abzuwarten. Etwas Ähnliches geschah auf den Balearen im Jahr 2024, als der Freibetrag für persönlich Steuerpflichtige auf 3 Millionen Euro erhöht wurde. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Vermögenssteuer und insbesondere die Beziehung zur staatlichen temporären Solidaritätssteuer auf große Vermögen führten de facto zur Ausweitung dieses Freibetrags auf Nichtansässige. Wir gehen davon aus, dass dies in der Comunidad Valenciana auf die gleiche Weise geschehen wird.

Wie hoch ist der zusätzliche Freibetrag für die Hauptwohnsitzimmobilie („vivienda habitual“)?

Zusätzlich zum regulären Freibetrag ist ein Freibetrag von 300.000 € für den Hauptwohnsitz vorgesehen. Dieser Freibetrag gilt nur für in Spanien steuerlich ansässige Steuerpflichtige, da Nichtansässige über keinen „Hauptwohnsitz“ in Spanien verfügen (da sie sonst in Spanien steuerlich ansässig wären).

Wie werden Immobilien bei der Vermögensteuer bewertet?

Immobilien werden mit dem höchsten der folgenden Werte bewertet:

  • Katasterwert
  • Von der Verwaltung festgestellter Wert (ab 2022 ist dies der Katasterreferenzwert)
  • Anschaffungswert (Kaufpreis zuzüglich der beim Kauf gezahlten Steuern sowie Notar- und Registerkosten)

Zum Beispiel, wenn jemand eine Immobilie erwirbt, die als Hauptwohnsitz dienen soll und 500.000 € kostet, dann unterliegen nur die restlichen 200.000 € der Besteuerung.

Welche sind die Unterschiede zwischen Residenten und Nichtresidenten?

Jede in Spanien ansässige natürliche Person muss eine globale Erklärung über ihr gesamtes Vermögen abgeben. Das bedeutet, sie muss die Vermögensteuer auf ihr weltweites Vermögen zahlen, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

Im Falle von Nichtansässigen müssen diese die Vermögensteuer nur für ihr spanisches Vermögen deklarieren.

Zudem sind die Besonderheiten der Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Im Fall von Deutschland ist beispielsweise vorgesehen, dass bewegliche Güter (wie zum Beispiel ein Bankkonto) nicht der spanischen Vermögensteuer unterliegen, wenn der Inhaber des Bankkontos in Spanien nichtansässig ist.

An welchem Stichtag wird die Vermögensteuer fällig?

Der für die Bewertung und Besteuerung der Vermögensteuer maßgebliche Stichtag ist der 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Die Bedeutung des Stichtags ist von erheblicher Relevanz. Erwirbt eine Person eine Immobilie am 30. Dezember und ist somit am Stichtag, dem 31. Dezember, deren Eigentümer, so entrichtet sie (vorbehaltlich eines Freibetrags) die Vermögensteuer, als hätte sie die Immobilie das gesamte Jahr über besessen.

Umgekehrt unterliegt die Person nicht der Vermögensteuer, wenn sie ihre spanische Immobilie am 30. Dezember verkauft. Wenn diese Person zusätzlich ein deutscher Nichtansässiger ist, der den Verkaufserlös auf ein spanisches Konto einzahlt, unterliegt sie ebenfalls nicht der Steuer. Dies liegt daran, dass sie am Stichtag kein Immobilienvermögen mehr in Spanien besitzt, sondern bewegliches Vermögen, sprich: Geld. Und Bankkonten deutscher Steuerpflichtiger sind, ebenso wie alle anderen beweglichen Güter, nicht Teil der spanischen Vermögensteuer.

Welche Schulden können bei der Ermittlung der Vermögensteuerquote berücksichtigt werden?

Die Vermögensteuer ist eine Nettosteuer: Nur das Nettovermögen wird besteuert. Das heißt, Schulden können von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Es können allerdings nur Schulden berücksichtigt werden, die direkt mit Investitionen in die steuerpflichtigen Vermögenswerten (z.B. in den Erwerb) zusammenhängen. Nur der Teil der Schuld ist abzugsfähig, der dem nicht steuerbefreiten Wert des Vermögenswerts entspricht. Wenn zum Beispiel eine Person ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 300.000 € für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes im Wert von 500.000 € (mit einem Freibetrag von 300.000 €) aufnimmt, kann sie nur den proportionalen Teil der Schuld abziehen, der den nicht steuerbefreiten 200.000 € entspricht.

Die Schulden müssen ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Im Falle von hypothekarisch abgesicherten Schulden ist es entscheidend, dass das Darlehen zum Erwerb der Immobilie (bzw. Sanierung, Erweiterung, etc., jedoch keine bloßen Reparaturen) gewährt wurde.

Für weitere Informationen darüber, ob Sie verpflichtet sind, die Vermögenssteuererklärung einzureichen, welche Vermögenswerte angemeldet werden müssen und weitere Details, können Sie sich gerne an die Autoren dieses Artikels wenden.

German Desk Andersen
germandesk@es.andersen.com

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