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Kaufvertrag für Gebrauchtboote: Rechtliche und steuerliche Aspekte

In Spanien werden der Kauf und Verkauf von Schiffen und Booten durch das Gesetz 14/2014 vom 24. Juli über die Seeschifffahrt geregelt. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung dispositiven Charakter hat.

In Spanien werden der Kauf und Verkauf von Schiffen und Booten durch das Gesetz 14/2014 vom 24. Juli über die Seeschifffahrt (Ley de Navegación Marítima, nachfolgend LNM) geregelt. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung dispositiven Charakter hat. Daher hat das, was die Parteien im Vertrag vereinbaren, Vorrang. Mithin erscheint es unerlässlich, den Vertrag vorab von Rechtsexperten auf diesem Gebiet ausarbeiten zu lassen. Wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer eine Privatperson ist, gelten die Verbraucherschutzbestimmungen.

Im juristischen Sinne spricht man von einem Boot (embarcación), wenn seine Länge weniger als 24 Meter beträgt, und von einem Schiff (buque), wenn es diese Länge überschreitet und ein durchgehendes Deck hat. Die anwendbaren Regelungen sind jedoch bis auf einige Ausnahmen sehr ähnlich, sodass wir uns in diesem Beitrag über einen Kaufvertrag für ein Boot auch auf Schiffe beziehen, selbst wenn wir im Folgenden von Booten sprechen.

Angesichts der technischen Eigenschaften eines Bootes kann es vorkommen, dass nach dem Kauf Probleme auftreten oder nachträglich entdeckt werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es daher sehr wichtig, im Vertrag eindeutig die Pflichten der Parteien und ihre etwaige Haftung beim Bootskauf in Spanien in einer solchen Situation genau zu regeln.

Darüber hinaus ist der Kaufvertrag für Gebrauchtboote mit einer Reihe aufwändiger Verwaltungs- und Registrierungsverfahren in Bezug auf die Eintragung des Eigentümerwechsels verbunden.

In diesem Beitrag fassen wir die zum erfolgreichen Bootskauf in Spanien notwendigen Schritte zusammen.


Inhaltsübersicht

  1. Rechtliche Prüfung (Due Diligence) des Bootes
  2. Kaufvertrag für ein Boot
  3. Garantien
  4. Steuerliche Pflichten
  5. Fazit

1.Rechtliche Prüfung (Due Diligence) des Bootes

Fällt die Entscheidung einen Bootskauf in Spanien zu tätigen, positiv aus, müssen zunächst sämtliche Unterlagen das Bootes geprüft werden:

  • Anmeldebescheinigung / Segelerlaubnis (certificado de registro / permiso de navegación)
  • Erwerbstitel des Verkäufers
  • Auszug aus dem Sonderregister für Schiffe und Schifffahrtsunternehmen der Hafenbehörde (Registro Especial de Buques y Empresas Navieras, Capitanía Marítima)
  • Auszug aus dem Register für bewegliche Sachen (Registro de Bienes Muebles), Abschnitt Schiffe (Sección de Buques)
  • CE-Kennzeichnung und/oder Fahrtauglichkeitsbescheinigung (certificado de navegabilidad)
  • Nachweis über die Zahlung der Umsatzsteuer (impuesto sobre el valor añadido, IVA) und Zulassungssteuer (impuesto de matriculación)
  • Eignungszertifikat für die Installation von funkelektronischen Geräten
  • Rechnungen und Handbücher für Ausrüstung, Motoren, Hilfsgeräte…
  • Zulassungsbescheinigung für Anhänger, falls vorhanden
  • Nachweis darüber, dass keine offenen vorrangigen Forderungen bestehen (Gehälter der Crew, Sozialversicherung, Hafen- und Liegeplatzgebühren)
  • Kopie des Ausweisdokumentes des Verkäufers

Wie die Überprüfung des Grundbuches bei einer Immobilie, ist es auch hier besonders wichtig, die Eintragungssituation im Register für bewegliche Sachen, Abschnitt Schiffe, zu prüfen. Alle Schiffe und Boote unter spanischer Flagge müssen in dieses Register (sowie in das Register für Schiffe und Schifffahrtsunternehmen) eingetragen werden, mit Ausnahme von Freizeit- und Sportschiffen bzw. -booten. Im Register für bewegliche Sachen werden die Eigentumsverhältnisse und Belastungen (z.B. Pfändungen oder Schiffshypotheken) eingetragen, um den Vertragsparteien Rechtssicherheit zu geben.

2. Kaufvertrag für ein Boot

Der Kaufvertrag für das Boot ist schriftlich abzuschließen. Sofern das Boot im Register für bewegliche Sachen eingetragen ist, muss der Vertrag zudem notariell beurkundet werden.

Derartige Verträge sollten in der Regel folgenden Angaben enthalten:

Die Namen und Kontaktdaten der Parteien und die genaue Beschreibung des Bootes (Bootstyp, Name, Registernummer, Rumpfnummer, Modell, Baujahr, Ort und Material der Herstellung, Breite und Länge usw.; in Bezug auf den Motor zusätzlich die Marke, das Modell, die Seriennummer, die Leistung und die Betriebsstunden). Es wird dringend empfohlen, ein Inventar der Ausrüstung oder zusätzlicher Elemente und des Zubehöres des Bootes beizufügen.

Die genaue Objektbeschreibung ermöglicht es dem Käufer, Ansprüche für den Fall geltend zu machen, dass das gekaufte gebrauchte Boot, die gelieferten Zusatzteile oder das Zubehör von der Beschreibung abweichen, da dies einen Vertragsbruch des Verkäufers darstellen würde, der je nach Schwere des Verstoßes den Käufer berechtigt, eine Kaufpreisminderung (z. B. Mängel der Elektrik) oder bei schwerwiegenden Mängeln (z. B. bei irreparablen Schäden am Motor, die eine Nutzung unmöglich machen) sogar die Auflösung des Vertrags zu verlangen.

Ferner müssen der Preis, die Zahlungsweise und das Lieferdatum klar angegeben werden. Es wird dringend empfohlen, die Verteilung von Kosten und Risiken sowie die Durchführung einer Probefahrt und einer Begutachtung durch den Käufer oder durch von ihm beauftragte Sachverständige zu vereinbaren.

Schließlich sollte das anwendbare Recht angegeben und die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt werden.

3. Garantien

Es kommt häufig vor, dass der Käufer, nachdem er das Boot eine Zeit lang benutzt hat, versteckte Mängel entdeckt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kaufvertrags für Gebrauchtboote nicht bekannt waren. Die häufigsten sind: Fehler in der elektronischen Ausrüstung (Batterie, Funksender, Lenzpumpe, Beleuchtung, Sonden und Wandler, Radar usw.), Motorausfall (unzureichende Wartung, Rost und Ölverlust, beschädigter Propeller usw.) sowie Probleme mit dem Rumpf (Osmose).

In dieser Situation ist es notwendig, die Frist zu berücksichtigen, innerhalb derer der Verkäufer für solche Mängel haftet, und die Zeit, die dem Käufer zur Verfügung steht, um entsprechend Ansprüche geltend zu machen. In dieser Angelegenheit ist ausschließlich das LNM anwendbar und nicht die allgemeinen Regelungen des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil) oder die der Verbraucherschutzgesetzgebung.

Den Verkäufer trifft die Haftung für versteckte Mängel am Boot, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Mangel zeigt sich innerhalb von drei Monaten nach Übergabe des Bootes; der Käufer informiert den Verkäufer über den Mangel innerhalb von fünf Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat; der Käufer reicht innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung des Mangels Klage ein, sofern sich die Parteien nicht außergerichtlich einigen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass wir uns stets auf gebrauchte Boote beziehen. Im Falle von Neubooten gelten andere Fristen. 

4. Steuerliche Pflichten

Den Käufer treffen die folgenden steuerlichen Pflichten:

  • Umsatzsteuer (IVA oder äquivalent): Als Grundregel gilt, dass diese Steuer dann anfällt, wenn der Verkäufer ein Unternehmer oder eine Gesellschaft ist und die Übergabe auf spanischem Boden oder in spanischen Gewässern stattfindet, wobei der Steuersatz bei 21 % liegt (Ausnahmen sind die Kanaren, Ceuta und Melilla).
  • Vermögensübertragungssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales Onerosas, ITP-TPO): Diese Steuer fällt an, sofern der Verkäufer kein Unternehmer und keine Gesellschaft ist und sich das Boot beim Verkauf auf spanischem Boden oder in spanischen Gewässern befindet. Trifft dies nicht zu, fällt die Steuer an, wenn der Käufer in Spanien ansässig ist. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der tatsächliche Wert des Bootes, der nicht notwendigerweise dem Kaufpreis entsprechen muss. Der Steuersatz variiert je nach der Autonomen Region, in der sich das zuständige Register für bewegliche Sachen befindet (dies richtet sich nach dem Heimathafen):
  • Andalusien: 4 %, und 8 %, sofern die Bootlänge 8 Meter überschreitet.
  • Balearen: 4 %.
  • Region Valencia: 6 %, und 8 %, sofern die Bootlänge 8 Meter überschreitet oder der Wert mindestens 20.000 € beträgt.
  • Katalonien: 5 %.
  • Stempelsteuer (Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados, ITP-AJD): Diese Steuer findet Anwendung, sofern keine Vermögensübertragungssteuer anfällt (ITP-TPO) (eine Kompatibilität mit der Umsatzsteuer ist dagegen gegeben) und der Kauf notariell beurkundet wird. Der Steuersatz variiert je nach der Autonomen Region, in der sich das zuständige Register für bewegliche Sachen befindet und liegt in der Regel zwischen 0,5 und 1,5 %.
  • Sondersteuer für bestimmte Transportmittel oder „Zulassungssteuer“ (Impuesto de Matriculación): Hierbei handelt es sich um eine Sondersteuer, der die Erstregistrierung von Booten in Spanien unterliegt, die in der sechsten oder siebten Liste des Registers für Schiffe und Schifffahrtsunternehmen eingetragen sind, mit einigen Ausnahmen. Daher fällt diese Steuer im Falle des Kaufes eines gebrauchten Bootes nicht an, es sei denn, der Verkäufer hat eine Befreiung (z. B. Charter) erhalten und es sind seit dem damaligen Kauf noch keine vier Jahre vergangen.
  • Gebühren: Abhängig vom konkreten Fall sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
  • Gebühr für Sport- und Freizeitboote (T-5)
  • Navigationshilfe-Gebühr (T-0)
  • Gebühren für die Eintragung in das Register für Schiffe und Schifffahrtsunternehmen
  • Gebühr für Inspektions- und Kontrolldienste durch die Generaldirektion der Hafenbehörde
  • Notar- und Registergebühren

Auf der anderen Seite wird der Veräußerungsgewinn des Verkäufers, der auf spanischem Boden ansässig ist, besteuert. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist der Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) zu berücksichtigen (Steuersatz: 19-23 %). Bei juristischen Personen dagegen im Rahmen der Körperschaftssteuer (Impuesto sobre Sociedades, IS; Steuersatz: 25 %). Ist der Verkäufer nicht steuerlich in Spanien ansässig, kommt es entscheidend auf das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen an, das in der Regel festlegt, dass der Veräußerungsgewinn nur im Wohnsitzstaat besteuert werden kann; es muss jedoch geprüft werden, ob der Verkäufer aufgrund des Bootes über eine Betriebsstätte in Spanien verfügt, was in bestimmten Charterfällen der Fall sein kann. In diesem Fall muss der Veräußerungsgewinn möglicherweise in Spanien mit der Einkommensteuer für nicht ansässige Personen besteuert werden (Impuesto sobre la Renta de No Residentes; Steuersatz 25 %).

5. Fazit

Es wird empfohlen, beim Kauf auf eine angemessene Beratung zurückzugreifen, den Kaufvertrag für Gebrauchtboote schriftlich abzuschließen, wobei die Rechte und Pflichten der Parteien genau zu regeln sind, und das Boot in die entsprechenden Register eintragen zu lassen.

Eine gute Beratung durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater hilft dabei, mögliche Konflikte zu vermeiden, die nach dem Kauf bei der Benutzung des Bootes entstehen können und nicht vorhersehbar sind.

Für weitere Informationen in Bezug auf den Kauf von gebrauchten Booten setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

German Desk Andersen
germandesk@es.andersen.com

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