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Gesellschaftsgründung in Spanien
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Sie denken darüber nach, eine Gesellschaft in Spanien zu gründen? Ihr Unternehmen möchte eine Tochtergesellschaft oder eine Niederlassung eröffnen, um sich in Spanien wirtschaftlich zu betätigen? Sie benötigen dringend eine bereits gegründete und eingetragene Gesellschaft?
Wir helfen Ihnen dabei, die zu Ihrem Vorhaben passende Gesellschaftsform zu finden und Ihre Ideen in die Praxis umzusetzen. Dabei haben wir stets die Besonderheiten der spanischen Gesetzgebung in diesem Bereich vor Augen. Gerade bei internationalen Projekten verfügen wir über die nötige Erfahrung und das Know-how, um alle Herausforderungen zu meistern. Und für den Fall, dass Sie – aus welchem Grund auch immer – den Gründungsprozess überspringen wollen, verfügen wir in Spanien über bereits gegründete Vorratsgesellschaften, damit Sie direkt mit Ihrem Vorhaben beginnen können.
Inhaltsübersicht
- Welche Gesellschaftsformen gibt es in Spanien?
- Was ist eine spanische SL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)?
- Was ist eine Tochtergesellschaft?
- Wie wird die SL gegründet?
- Welche Angaben muss die Gründungsurkunde enthalten?
- Wie erfolgt die Eintragung einer SL im Handelsregister?
- Welche sind die Besonderheiten einer Einpersonengesellschaft?
- Welche Schritte sind bei der Anmeldung einer SL bei Finanzamt und Sozialversicherung notwendig?
- Wie kann die Geschäftsführung einer SL gestaltet sein?
Gesellschaften bieten wichtige Vorteile für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit und die Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere eine größere Stabilität und Kontinuität (zwischen den Generationen), die Möglichkeit des Wachstums (z. B. durch die Einbeziehung von Investoren), einen besseren Zugang zu Finanzmitteln, eine günstigere (internationale) Besteuerung und einen besseren Schutz des Vermögens der Partner. Es handelt sich um juristische Personen, die sich von ihren Gesellschaftern unterscheiden und für deren Existenz ein Gründungsakt, die Satzung oder die Eingliederung erforderlich ist.
In Spanien können verschiedene Arten von Handelsgesellschaften gegründet werden (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, usw.), aber die absolute Königin des internationalen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Sociedad Limitada (SL). Es handelt sich um eine „geschlossene" Gesellschaft, bei der die Übertragung von Anteilen und die Aufnahme von Gesellschaftern strengen Regeln unterliegt. Ihr Erfolg beruht auf der Einfachheit und Wirtschaftlichkeit ihrer Gründung und Verwaltung sowie auf ihrer Flexibilität, die es ermöglicht, sie an jede Geschäftstätigkeit oder Vermögensverwaltung anzupassen.
Bei der SL handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach spanischem Recht gegründet wird. In der SL besteht eine strikte Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und den Vermögen der Gesellschafter. Für die Gesellschafter besteht ein eingeschränktes Vermögensrisiko hinsichtlich der Einlage. Sobald die Einlage geleistet wurde, scheidet eine persönliche Haftung der Gesellschafter aus. Das Mindeststammkapital der SL beläuft sich nunmehr auf 1 €, nachdem die vorher geltende Grenze von 3.000 € durch die mit Inkrafttreten des Gesetzes 18/2022 durchgeführte Reform herabgesetzt wurde. Die SL richtet sich nach der Gesellschaftsatzung sowie den Regelungen des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital) sowie ggf. den Gesellschaftervereinbarungen.
Eine Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft deren (alleinige) Gesellschafterin eine andere Gesellschaft ist, die sog. Muttergesellschaft. Im internationalen Rechtsverkehr sind ausländische Unternehmen in anderen Ländern in der Regel über eine Tochtergesellschaft tätig, an der sie entweder zu 100 % beteiligt sind, oder zu einem geringeren Prozentsatz, wenn sie einen (lokalen) Partner haben, im Rahmen eines so genannten Joint Ventures. Als Alternative zur Tochtergesellschaft können ausländische Unternehmen eine Zweigniederlassung in Spanien gründen, die für Steuerzwecke in der Regel als feste Betriebsstätte gilt.
Die SL wird durch notarielle Urkunde (escritura pública de constitución) gegründet und in dem Handelsregister eingetragen, das für die Provinz, in der die SL ihren Sitz hat, zuständig ist.
Vor der Gründung muss eine Bescheinigung des Zentralen Handelsregisters in Madrid über die Zulässigkeit des gewünschten Gesellschaftsnamens eingeholt werden. Sofern der Name zulässig ist und keine andere Gesellschaft mit dem gleichen oder einem zu ähnlichen Namen existiert, erstellt das Zentrale Handelsregister eine Bescheinigung über die Reservierung der Firma. Die Firma wird für einen Zeitraum von 6 Monaten reserviert. Nachträgliche Verlängerungen sind möglich. Bei Tochtergesellschaften ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht denselben Namen haben können wir ihre ausländische Muttergesellschaft, selbst wenn die Rechtsform eine andere ist.
Die Gründungsgesellschafter haben bei Gründung der SL eine Einlage zu leisten. Diese kann eine Geldeinlage oder Sacheinlage sein. Bei der Geldeinlage muss vor der Gründung der Gesellschaft bei einer Bank die Einlage vollständig geleistet werden. Die Bank erteilt sodann eine Bescheinigung über die Einlage, welche dem Notar vorzulegen und bei der Gründung der Gesellschaft der Gründungsurkunde beizufügen ist. Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass die Gründungsgesellschafter bei der Beurkundung der Gründung die Versicherung dafür übernehmen, dass die Einlage geleistet wurde. Ein Nachweis ist dann nicht zu erbringen. Die Gesellschaftsgründer haften in dem Fall allerdings gesamtschuldnerisch für diesen Umstand gegenüber der Gesellschaft sowie den Gesellschaftsgläubigern.
Neben einer Geldeinlage kann auch eine Sacheinlage geleistet werden, wobei anstelle von Bargeld materielle oder immaterielle Vermögenswerte eingebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass dem Vermögenswert ein Wert zugeordnet werden kann. Die Bewertung kann entweder durch einen Sachverständigen, durch Vereinbarung der Parteien oder durch Hinzuziehung des Marktwertes vorgenommen werden, was nach der ständigen Rechtsprechung bei Arbeitsleistungen nicht möglich ist.
Die Gründungsurkunde muss von sämtlichen Gründungsgesellschaftern persönlich oder durch eine hierfür ausdrücklich bevollmächtigte Person unterzeichnet werden. Die Gründungsurkunde muss notwendigerweise folgende Angaben enthalten:
- Angaben zur Person der Gesellschafter. Bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, sind zudem Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten zu machen, also zu den natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der juristischen Person kontrollieren oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausüben.
- Sofern eine ausländische Gesellschaft als Gründungsgesellschafterin auftritt, muss diese mittels eines beglaubigten Handelsregisterauszugs des Ursprungslandes, versehen mit einer Apostille nach dem Haager Abkommen sowie einer beglaubigten/bestätigten/beeidigten Übersetzung in die spanische Sprache, nachweisen, dass sie dort nach wie vor eingetragen ist.
Nach der Gründung ist die vorläufige Steuernummer (NIF) einzuholen und ein Formular 600 zur Deklaration der geleisteten Einlagen abzugeben (der Gründungsvorgang ist aktuell steuerfrei in Bezug auf die Kapitalverkehrsteuer, muss aber deklariert werden). Sämtliche ausländische Gründungsgesellschafter müssen zudem eine Erklärung über die Auslandsinvestition abgeben, mittels Übersendung des Formulars D1-A.
Die Eintragung der SL im Handelsregister erfolgt nur, wenn sämtliche Unterlagen eingereicht wurden, nämlich:
- eine beglaubigte Ausfertigung der Gründungsurkunde
- die vorläufige NIF der SL
- der Nachweis über die Abgabe des Steuerformulars 600
Liegen keine Eintragungshindernisse vor, die zu einer Ablehnung oder Aussetzung der Eintragung führen, ergeht die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister durch Beschluss.
Die Registerdaten der Gesellschaft sind öffentlich zugänglich. Aktuelle Handelsregisterauszüge können online kostenpflichtig unter www.registradores.org eingeholt werden.
Nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sind solche Tatsachen einzutragen, die die spanische Handelsregisterverordnung (Reglamento del Registro Mercantil) als eintragungspflichtig erklärt. Hierzu zählen neben der Gründung der Gesellschaft insbesondere Satzungsänderungen, etwa bei Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Sitzverlegung oder Änderung des Gegenstandes des Unternehmens. Darüber hinaus sind auch Bestellungen oder Abberufungen von Geschäftsführern, Liquidatoren und Wirtschaftsprüfern sowie die Erteilung von allgemeinen Vollmachten im Handelsregister einzutragen.
Wird die SL von nur einem Gesellschafter – einer natürlichen oder juristischen Person – gegründet, so gilt sie als Einpersonengesellschaft (Sociedad unipersonal). Der Alleingesellschafter ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Gründung oder des vollständigen Erwerbs der Geschäftsanteile an der SL in das Handelsregister einzutragen. Andernfalls haftet der Alleingesellschafter neben der SL für die Schulden während des Zeitraums, in dem die Gesellschaft eine Einpersonengesellschaft ist.
Darüber hinaus besteht die gesetzliche Pflicht, sämtliche Verträge, die zwischen der SL und ihrem Alleingesellschafter abgeschlossen werden zu verschriftlichen und in einem Vertragsbuch (Libro-registro de contratos con el socio único) festzuhalten. Dieses Vertragsbuch muss beglaubigt und beim zuständigen Handelsregister hinterlegt werden. Zudem sind die Verträge im Lagebericht zum Jahresabschluss unter Angabe ihrer Art und Vertragsbedingungen festzuhalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht eingehalten werden, können die Verträge im Insolvenzfall der SL oder des Alleingesellschafters der Insolvenzmasse nicht entgegenhalten werden, was bedeutet, dass diese Verträge gegenüber den Gläubigern als nicht existent behandelt werden können.
a. Steueranmeldung und Steuerpflichten
Nach der Eintragung der SL im Handelsregister ist die Gesellschaft beim Finanzamt anzumelden zwecks Erlangung der endgültigen NIF mittels Vorlage des Formulars 036. Je nach Art der Tätigkeit der SL und der Art des Geschäftslokals oder Arbeitsplatzes, muss ggf. eine Gewerbeerlaubnis beantragt werden.
Das steuerpflichtige Einkommen einer in Spanien ansässigen SL unterliegt der Körperschaftssteuer. Hierbei dient der Gewinn der SL laut Handelsbilanz zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Der auf Basis der handelsrechtlichen Bilanz ermittelte Gewinn ist (nach Vornahme der notwendigen Berichtigungen steuerlicher Natur) die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer. Auf die Bemessungsgrundlage wird der spanische Körperschaftssteuersatz von in der Regel 25 % angewandt. Auf neu gegründete Unternehmen findet in den ersten beiden Gewinnjahren ein reduzierter Satz von 15 % Anwendung. Besondere Regelungen gelten für bestimmte Branchen und Fonds sowie für die Regionen Navarra, Baskenland, die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla.
b. Anmeldung bei der Sozialversicherung
Hat die SL Angestellte, so ist sie bei der zuständigen Sozialversicherung als Arbeitgeberin anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch Vorlage des Formulars TA 6. Nach der erfolgreichen Anmeldung weist die Sozialversicherungsbehörde dem Unternehmen eine Beitragskontonummer (Código de Cuenta de Cotización) zu, die für alle weiteren Verfahren, wie z. B. die Einstellung von Arbeitnehmern und die entsprechenden Beiträge, unerlässlich ist. Anhand dieser Nummer kann die Sozialversicherungsbehörde die Verpflichtungen des Unternehmens als Arbeitgeber ermitteln. Hier gilt zu beachten, dass das Unternehmen für jede Provinz, in der es seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, eine Beitragskontonummer beantragen muss. Geschäftsführer, die keine Arbeitnehmer sind, müssen Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Sozialversicherung für selbstständig Erwerbstätige (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos-RETA) entrichten, wenn sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
Der Antrag ist auf elektronischem Wege zu stellen und mit digitaler Signatur der SL zu unterzeichnen.
Die SL kann von einem alleinigen Geschäftsführer, mindestens zwei einzel- oder gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern oder einem Verwaltungsrat vertreten werden.
Wird nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Werden mehrere Gesellschafter bestellt, gilt die Annahme, dass diese einzelvertretungsberechtigt sind, es sei denn eine Gesamtvertretungsberechtigung wird ausdrücklich bei der Bestellung festgehalten. Die Mischung aus Gesamt- und Einzelvertretungsberechtigung ist dagegen nicht möglich. Dies bedeutet, dass entweder alle Geschäftsführer im Außenverhältnis einzelvertretungs- oder aber gesamtvertretungsberechtigt sind.
Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige, über ihr Vermögen verfügungsberechtigte Person sein, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Auch Nicht-EU-Bürger können zum Geschäftsführer einer spanischen SL bestellt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen, wie z. B. der Nachweis über eine Aufenthalts- oder Einreisegenehmigung zu erbringen wären.
Geschäftsführer kann auch eine juristische Person sein. Diese muss aber zwingend eine natürliche Person ernennen, die sie bei der Geschäftsführung vertritt.
Ferner kann die SL von einem Verwaltungsrat vertreten werden. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestes drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Hierbei handelt es sich um ein Kollegialorgan, dass gemeinsam handelt und über dessen Sitzungen Protokolle unter Angabe der angenommenen Beschlüsse aufgezeichnet werden müssen. Der Verwaltungsrat hat zwingend einen Vorsitzenden (Presidente) und einen Schriftführer (Secretario) zu ernennen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der Schriftführer ist für die Aufbewahrung der Unterlagen des Verwaltungsrates zuständig. Er hat die Sitzungsprotokolle zu erstellen und sicherzustellen, dass bei den Handlungen des Verwaltungsrates die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sofern dies entsprechend in der Gesellschaftssatzung vorgesehen ist, kann der Schriftführer auch eine Person sein, die nicht selbst Mitglied des Verwaltungsrates ist. In der Praxis wird dieses Amt häufig von auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten übernommen.
Für weitere Informationen setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
German Desk Andersen
germandesk@es.andersen.com
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